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Aktenzeichen II 58/00

Datum 18.06.1900

Leitsatz 1. Steht nach französischem Rechte dem anerkannten natürlichen Kinde ein Vorbehaltsrecht an dem Nachlasse des anerkennenden parens zu, und wie ist dieser Vorbehalt zu berechnen? 2. Hat das anerkannte natürliche Kind den übrigen Erben gegenüber von dem ihm gesetzlich zustehenden Nachlaßanteil Früchte und Zinsen vom Todestage des Erblassers, oder erst vom Tage der gerichtlichen Anforderung an zu beanspruchen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402E550312

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