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Aktenzeichen VI 373/99
Datum 05.02.1900
Leitsatz 1. Bleibt eine Prozeßsache unverändert rechtshängig, obwohl einer von zwei in notwendiger Streitgenossenschaft stehenden Klägern auf Grund einer Rechtsabtretung des anderen den Rechtsstreit als alleiniger Kläger hat weiter führen wollen und durch Urteil auf Grund des § 236 Abs. 2 C.P.O. a. F. abgewiesen worden ist? 2. Rechtliche Natur eines Urteiles wie des eben erwähnten.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402E580320
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