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Aktenzeichen IV 343/99
Datum 19.02.1900
Leitsatz Ist die Zurückziehung der Eideszuschiebung in der Berufungsinstanz bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung, auf welche das Urteil ergeht, unbeschränkt auch dann zulässig, wenn in erster Instanz auf den Eid durch bedingtes Endurteil erkannt ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402E5A0328
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