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Aktenzeichen VI 75/00
Datum 19.04.1900
Leitsatz Muß das Gerichtssiegel, mit welchem die von dem Gerichtsschreiber zu erteilenden Ausfertigungen der Urteile nach § 317 Abs. 3 C.P.O. zu versehen sind, aus einem besonderen, mit der Ausfertigung zu verbindenden Stoffe, der den Eindruck des Siegelzeichens aufzunehmen geeignet ist, hergestellt werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402E640364
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