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Aktenzeichen VI 83/00

Datum 26.04.1900

Leitsatz Ist bei Berechnung der Beschwerdesumme für die von einem Rechtsanwalte in eigenem Namen gegen einen in der Beschwerdeinstanz erlassenen Wertfestsetzungsbeschluß eingelegte weitere Beschwerde der Umstand mit in Betracht zu ziehen, daß die Sache auch schon in der Berufungsinstanz bei dem vorigen Beschwerdegerichte anhängig gewesen ist, und daß jener Anwalt nicht nur in der ersten Instanz, sondern auch in der Berufungsinstanz die Partei vertreten hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402E650365

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