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Aktenzeichen VI 122/00

Datum 02.07.1900

Leitsatz Muß, wenn eine Ehescheidung auf Grund des § 1568 B.G.B. beantragt ist, und die Aussicht auf Aussöhnung der Parteien nicht ausgeschlossen erscheint, stets die Aussetzung des Verfahrens angeordnet werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402E770406

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