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Aktenzeichen VII 172/00

Datum 28.09.1900

Leitsatz 1. Ist die Prolongation eines Termingeschäftes, wenn sie zwischen denselben Kontrahenten "glatt" (ohne Report oder Deport) sich vollzieht, abgabefrei? 2. Kann der Fortbezug der Stückzinsen durch den Inhaber der Effekten oder die Entrichtung einer Kontokurrentprovision als Entgelt im Sinne des § 7 Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1885 (jetzt § 8 Abs. 2 Ges. v. 27. April 1894) angesehen werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402F050014

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