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Aktenzeichen I 201/00

Datum 10.10.1900

Leitsatz 1. Rechtliche Natur des Frachtzuschlages in § 53 Abs. 8 der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 2. Bezieht sich die einjährige Frist des § 61 Abs. 4 der Verkehrsordnung auch auf diesen Frachtzuschlag? 3. Unter welchen Voraussetzungen kann die Angabe des spezifischen Gewichtes bei Gegenständen unterbleiben, die nach Anlage B. XX zur Verkehrsordnung zu befördern sind? 4. Befreit die Annahme eines ungenügend deklarierten Frachtstückes durch die Eisenbahn den Absender von der Verpflichtung zur Zahlung des Frachtzuschlages?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402F0B0033

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