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Aktenzeichen I 305/00

Datum 05.11.1900

Leitsatz 1. Wer ist beweispflichtig, wenn streitig ist, ob ein Wechsel zu der Zeit, als der aus ihm in Anspruch genommene Indossant seine Namensschrift auf die Rückseite setzte, schon auf diejenige Summe gelautet habe, auf welche er jetzt lautet? 2. Ist, wer einen Wechsel indossiert oder auf Grund des von einem Vorinhaber herrührenden Blankoindossamentes weiter begiebt, im Sinne des § 445 C.P.O. als Rechtsvorgänger des Wechselerwerbers anzusehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402F100066

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