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Aktenzeichen I 272/00

Datum 01.12.1900

Leitsatz 1. Gehören preußische Kuxe neueren Rechtes zu den in § 50 Abs. 2 des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896 bezeichneten Anteilen von Bergwerksunternehmungen? 2. Bestimmt der § 51 Abs. 1 des Börsengesetzes die Folgen der in § 50 vorgesehenen Untersagung erschöpfend, oder ist ein der Untersagung zuwider geschlossenes Geschäft nichtig? Gilt dies auch von dem in § 51 Abs. 2 vorgesehenen börsenmäßigen Terminhandel in sog. verbotenen Papieren? 3. Was ist unter börsenmäßigem Terminhandel im Sinne des § 51 Abs. 2 zu verstehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402F180104

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