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Aktenzeichen I 397/00

Datum 10.12.1900

Leitsatz 1. Unter welchen Umständen ist der Einkaufskommissionär verpflichtet, bei Beanstandung der Ware durch den Kommittenten einen Prozeß mit dem Verkäufer über Abnahme und Bezahlung der Ware zu führen? Voraussetzungen des Ersatzanspruches des Kommissionärs. 2. Beweislast, wenn der Käufer bestreitet, daß die Ware die vereinbarte Herkunft habe. 3. Kann der Kommissionär, welcher auf Befreiung von der eingegangenen Verbindlichkeit klagt, Zahlung an sich selbst, oder nur Zahlung an seinen Gegenkontrahenten verlangen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402F1B0118

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