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Aktenzeichen VI 289/00
Datum 13.12.1900
Leitsatz Ist in Fällen, in denen nach Art. 201 verbunden mit Artt. 17 und 27 Einf.-Ges. zum B.G.B. neben dem deutschen ausländisches Recht maßgebend ist, dann, wenn nach deutschem Rechte auf Scheidung, nach dem ausländischen aber nur auf beständige Trennung von Tisch und Bett zu erkennen wäre, gemäß § 77 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes 2c vom 6. Februar 1875 Auflösung des Bandes der Ehe auszusprechen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402F1E0136
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