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Aktenzeichen I 318/00
Datum 05.01.1901
Leitsatz Ist die Unterschrift des Ausstellers (des Indossanten) eines Wechsels mit seiner Firma gültig und rechtsverbindlich, wenn bei einer aus Sach- und Namensbezeichnung zusammengesetzten Firma die Sachbezeichnung durch Stempeldruck hergestellt, und nur die Namensbezeichnung geschrieben ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402F260165
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