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Aktenzeichen I 319/00
Datum 09.01.1901
Leitsatz Liegt Doppelversicherung vor, wenn jemand nach erfolgter Versicherung eines ihm gehörenden Hinterhangsfahrzeuges das ihm gehörende Schleppschiff (insbesondere auch gegen Haftpflicht) versichert, und der Vertrag über die Versicherung des Schleppschiffes die Bestimmung enthält, daß Hinterhangsfahrzeuge des Versicherten in den durch die Versicherung gedeckten Fällen so betrachtet werden sollen, als ob es sich um Fahrzeuge dritter Personen handele?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402F270168
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