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Aktenzeichen III 221/00

Datum 16.11.1900

Leitsatz 1. Sind die ohne rechtzeitige Kündigung die Arbeit niederlegenden Arbeiter auch dann zum Schadensersatze verpflichtet, wenn sie nach der Arbeitsweigerung sofort entlassen werden? 2. Haften sie, wenn sie auf Grund gemeinsamer Verabredung handelten, als Gesamtschuldner für den Schaden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402F380246

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