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Aktenzeichen VI 175/00
Datum 20.09.1900
Leitsatz 1. Wird der Mäklervertrag durch den vor dem Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäftes erfolgten Tod des Auftraggebers aufgehoben? 2. Muß der Mäkler, wenn das Geschäft nach dem Tode des Auftraggebers von den Erben desselben abgeschlossen ist, zur Begründung des Anspruches auf Provision beweisen, daß dieselben außer von seiner Vermittlerthätigkeit auch von dem Mäklervertrage bei Abschluß des Geschäftes Kenntnis hatten?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402F3E0253
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