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Aktenzeichen VI 359/00

Datum 17.12.1900

Leitsatz 1. In welchem Umfange haftet eine juristische Person außerkontraktlich für unerlaubte Handlungen ihrer Organe oder Angestellten, insbesondere der Staat für unerlaubte Handlungen seiner Beamten? 2. Wird auch ohne persönliches Verschulden für den durch eine Polizeiübertretung verursachten Schaden gehaftet? 3. Bezieht sich die Vorschrift in § 366 Nr. 9 St.G.B. nur auf bewegliche Gegenstände, oder auch auf mit dem Boden dauernd verbundene Anlagen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402F520328

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