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Aktenzeichen VII 92/00

Datum 28.09.1900

Leitsatz Ist, wenn ein gemäß § 319 C.P.O. ergangener Berichtigungsbeschluß lediglich den Kostenpunkt des Urteiles betrifft, die Zulässigkeit einer an das Reichsgericht gerichteten weiteren Beschwerde, welche auf den Mangel der Voraussetzungen des Berichtigungsverfahrens gestützt ist, an das Vorhandensein der in § 567 Abs. 2 C.P.O. erforderten Beschwerdesumme von mehr als 100 M geknüpft?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402F570361

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