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Aktenzeichen VI 190/00
Datum 25.10.1900
Leitsatz Anfangspunkt der in § 234 Abss. 1. 2 C.P.O. verordneten zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist in dem Falle, daß eine arme Partei die Berufungsfrist deshalb versäumt hat, weil ihr zeitig gestelltes Armenrechtsgesuch von dem Gerichte der Berufungsinstanz kurze Zeit vor dem Ablaufe der Notfrist abgelehnt worden war, und sie daher nicht rechtzeitig einen beim Berufungsgerichte zugelassenen Anwalt hatte erlangen können.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402F5D0377
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