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Aktenzeichen IV 207/00
Datum 01.11.1900
Leitsatz 1. Kann während des Scheidungsprozesses der dem einen Ehegatten gegen den anderen zustehende Anspruch auf Unterhaltsgewährung nur im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß § 627 C.P.O., oder auch im Wege der ordentlichen Klage geltend gemacht werden? 2. Kann gegen die Klage des einen Ehegatten gegen den anderen auf Unterhaltsgewährung die prozeßhindernde Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes oder der Rechtshängigkeit (§ 274 Abs. 2 Ziff. 1 und 4 C.P.O.) darauf gestützt werden, daß bei Erhebung der Klage unter den Parteien bereits die Ehescheidung rechtshängig war?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402F5E0379
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