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Aktenzeichen I 305/00
Datum 05.11.1900
Leitsatz Ist, wer einen Wechsel indossiert oder auf Grund des von einem Vorinhaber herrührenden Blankoindossamentes weiter begiebt, im Sinne des § 445 C.P.O. als Rechtsvorgänger des Wechselerwerbers anzusehen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402F600390
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