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Aktenzeichen I 269/00
Datum 28.11.1900
Leitsatz Verliert der Kommittent das ihm nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes, betr. die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Wertpapiere, vom 5. Juli 1896 zustehende Recht dadurch, daß ihm nach Ablauf der dreitägigen Frist das Nummernverzeichnis von dem Kommissionär zugeht, bevor er erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464030030007
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