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Aktenzeichen I 477/00

Datum 20.03.1901

Leitsatz Rechtliche Natur des auf Grund der Jahresbilanz für den stillen Gesellschafter berechneten Gewinnes. Haftet der nicht erhobene Gewinn für spätere Verluste? Kann die Gewinnberechnung von dem Komplementar wegen Irrtumes angefochten werden? Muß eine Vereinbarung des Inhaltes, daß der stille Gesellschafter seinen Gewinn stehen lassen und mit demselben an späteren Verlusten beteiligt sein solle, ausdrücklich erfolgen, oder kann dieselbe auch stillschweigend zustande kommen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464030160077

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