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Aktenzeichen IV 72/01
Datum 01.04.1901
Leitsatz Muß ein vor dem 1. Januar 1900 errichteter offener Erbvertrag, welcher sich in der gewöhnlichen (also nicht in der "besonderen") amtlichen Verwahrung eines Notars befindet, an das Nachlaßgericht abgeliefert werden, wenn der eine der als Erblasser in Betracht kommenden Kontrahenten nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches verstorben ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464030190096
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