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Aktenzeichen VI 33/01

Datum 25.04.1901

Leitsatz 1. Steht der Geltendmachung eines Anspruches wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Umstand entgegen, daß der Kläger durch die Inanspruchnahme eines Anderen als des Bereicherten wieder erlangen kann, was dieser auf Kosten des ersteren ohne rechtlichen Grund erlangt hat? 2. Wird durch die Beifügung der Benennung eines Gasthofes und seiner Straßennummer zum Domizilvermerk in einem Wechsel der Inhaber des Gasthofes als Domiziliat bezeichnet?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464030210139

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