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Aktenzeichen IV 76/01

Datum 09.05.1901

Leitsatz 1. Ist die Bestimmung in Satz 1 Abs. 1 Art. 169 Einf.-Ges. zum B.G.B., wonach die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung auch auf die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches entstandenen, noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung finden, auch auf die Ausschlußfristen zu beziehen? 2. Steht dem Ehegatten, der die Gültigkeit seiner vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches geschlossenen Ehe wegen eines erst nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches entdeckten Irrtumes über persönliche Eigenschaften des anderen Ehegatten ansicht, auf Grund der Bestimmungen in Abs. 2 Art. 198 Einf.-Ges. zum B.G.B. die sechsmonatige Frist des § 1339 B.G.B. für die Erhebung der Anfechtungsklage auch dann zu, wenn nach dem bisherigen Rechte die Anfechtungsfrist kürzer ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464030250157

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