zurück

Aktenzeichen VII 102/01

Datum 17.05.1901

Leitsatz 1. Kann die Richtigkeit eines gemäß §§ 160. 162. 163 C.P.O. beurkundeten gerichtlichen Vergleiches, der als integrierende Bestandteile Erbverzichtsverträge und einen Vorvertrag über Abschluß eines Ehevertrages enthält, auf Grund des § 125 B.G.B. daraus abgeleitet werden, daß er der in den §§ 2348. 1434 B.G.B. erforderten gerichtlichen oder notariellen Form entbehre? 2. In welchem Verhältnisse stehen zu dieser Frage Landesgesetze, welche von der in Art. 141 Einf.-Ges. zum B.G.B. erteilten Erlaubnis durch die Bestimmung Gebrauch gemacht haben, daß nur die Notare zuständig sein sollen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464030290183

Download PDF

zurück