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Aktenzeichen II 103/01

Datum 11.06.1901

Leitsatz 1. Kann die zwangsweise Löschung eines eingetragenen Warenzeichens nur auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894, oder auch aus sonstigen privatrechtlichen Gründen, insbesondere dann ausgesprochen werden, wenn der Gebrauch des Warenzeichens gegen § 8 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 verstößt? 2. Liegt in der Beibehaltung eines eine Firmenbezeichnung enthaltenden Warenzeichens zugleich eine Benutzung der Firma selbst im Sinne des § 8 a. a. O.? 3. Ist die Unterlassungsklage gemäß § 8 a. a. O. auch dann zulässig, wenn nur die Fortsetzung einer mißbräuchlichen Art der Benutzung eines Namens 2c in der Zukunft zu erwarten ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464030310233

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