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Aktenzeichen V 76/01

Datum 17.06.1900

Leitsatz 1. Beschwerde gegen Entscheidungen des Grundbuchamtes über die versagte Eintragung einer Zwangshypothek. 2. Ist die Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß § 866 C.P.O. auf Grund mehrerer Schuldtitel desselben Gläubigers gegen denselben Schuldner zulässig, von denen keiner den Betrag von 300 M übersteigt, sofern nur die Gesamtsumme aller aus den Schuldtiteln sich ergebenden Forderungen mehr als 300 M beträgt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464030330242

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