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Aktenzeichen VII 1/01

Datum 01.03.1901

Leitsatz Ist die Entschädigung für Grundstücksteile, welche nach einem festgesetzten Fluchtlinienplane zu Straßenland bestimmt waren und nach § 11 des Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 seit der Fluchtlinienfestsetzung nicht mehr bebaut werden durften, bei der Enteignung, soweit es sich um ihre Eigenschaft als Bauland handelt, nach dem Werte zu bemessen, den sie als Bauland zur Zeit der Fluchtlinienfestsetzung hatten, oder nach demjenigen Werte, den sie ohne die Bestimmung des § 11 als Bauland zur Zeit der Enteignung gehabt haben würden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464030490336

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