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Aktenzeichen II 310/00

Datum 12.02.1901

Leitsatz 1. Findet Art. 210 Abs. 2 Einf.-Ges. zum B.G.B. auch auf einen Vormund Anwendung, der nach bisherigem Rechte gesetzlicher Vormund war? 2. Haftet ein badischer Notar bei Fertigung des Entwurfes eines eigenhändigen Testamentes demjenigen, in dessen Interesse die darin enthaltene Verfügung getroffen ist, aus einem Versehen, das sich auf deren Gültigkeit nach materiellem Rechte bezieht?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640304F0355

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