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Aktenzeichen VII 102/01
Datum 17.05.1901
Leitsatz Kann die Richtigkeit eines gemäß §§ 160. 162. 163 C.P.O. beurkundeten gerichtlichen Vergleiches, der als integrierende Bestandteile Erbverzichtsverträge und einen Vorvertrag über Abschluß eines Ehevertrages enthält, auf Grund des § 125 B.G.B. daraus abgeleitet werden, daß er der in §§ 2348. 1434 B.G.B. erforderten gerichtlichen oder notariellen Form entbehre?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640305E0409
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