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Aktenzeichen V 246/00

Datum 22.05.1901

Leitsatz Ist ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 C.P.O. darin zu finden, daß der gemäß § 166 Abs. 2 Satzes 2 C.P.O. mit der Zustellung beauftragte Gerichtsvollzieher verabsäumt hat, die Terminsbestimmung auf der zugestellten Abschrift der Rechtsmittelschrift zu beglaubigen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640305F0409

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