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Aktenzeichen II 150/01

Datum 21.06.1901

Leitsatz 1. Beginnt nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 bei jeder wiederholten Zuwiderhandlung gegen § 1 des Gesetzes der Lauf einer neuen, besonderen Verjährung des Unterlassungsanspruches? 2. Erwirbt durch wiederholte Zuwiderhandlung gegen § 1 des angeführten Gesetzes der Thäter mit dem Ablaufe der Verjährungsfrist ein Recht auf ferneres gleiches Thun?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464031050020

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