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Aktenzeichen V 150/01

Datum 06.07.1901

Leitsatz 1. Ist die Wirksamkeit eines nach §§ 327. 349 B.G.B. erklärten Rücktrittes davon abhängig, daß der Zurücktretende zugleich die Rückgabe des auf Grund des Vertrages Empfangenen dem anderen Teile in der durch § 294 B.G.B. bestimmten Weise anbietet? 2. Inwieweit findet § 326 B.G.B. auch dann Anwendung, wenn die Feststellung dessen, was der im Verzuge befindliche Teil zu leisten hat, eine vorgängige Berechnung erfordert? 3. Bezieht sich § 538 Abs. 1 Nr. 3 C.P.O. auch auf Ansprüche, die in zweiter Instanz neu erhoben worden sind?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640310B0038

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