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Aktenzeichen I 65/01
Datum 13.07.1901
Leitsatz Kann derjenige, der, ohne in einem Börsenregister eingetragen zu sein, durch einen Kommissionär Börsentermingeschäfte für seine Rechnung abschließt, die Vorschüsse von dem Kommissionär zurückfordern, die er demselben auf dessen Verlangen zur Zahlung an den Kontrahenten des Kommissionärs gegeben hat, auch wenn der Kommissionär sie an seine Kontrahenten abgeführt hat?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464031100059
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