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Aktenzeichen VI 164/01

Datum 16.09.1901

Leitsatz Kann, wenn auf Grund eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteiles vor dem 1. Januar 1900 geleistet, das Urteil sodann aber in der höheren Instanz aufgehoben worden ist, der verurteilt Gewesene ohne weitere Voraussetzung neben der Rückerstattung Ersatz des ihm durch jene Beitreibung in der Zeit vom 1. Januar 1900 an entstandenen Schadens, insbesondere Zinsen, nach Maßgabe des § 717 Abs. 2 C.P.O. n. F. fordern?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464031110064

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