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Aktenzeichen II 191/01

Datum 24.09.1901

Leitsatz 1. Kann dadurch allein, daß der Kläger die Erfüllung der streitigen Verpflichtung an einem bestimmten Orte verlangt, die Zuständigkeit des Gerichtes dieses Ortes gemäß § 29 C.P.O. begründet werden? 2. Wo ist mangels besonderer Abrede bei Gattungskäufen die Verpflichtung des Käufers zur Abnahme zu erfüllen? Wird insbesondere für den Käufer eine Verpflichtung, die Ware an dem Wohnsitze oder dem Niederlassungsorte des Verkäufers abzunehmen, dadurch begründet, daß letzterer die Ware an seinem Wohnsitze oder seinem Niederlassungsorte zu übergeben hat, oder dadurch, daß die Ware bereits dem Käufer übersandt, aber nicht angenommen, sondern zurückgesandt worden ist und sich demgemäß wieder im Gewahrsam des Verkäufers befindet?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464031130072

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