zurück
Aktenzeichen V 190/01
Datum 05.10.1901
Leitsatz 1. Zum Begriffe der nach § 16 Gew.O. konzessionspflichtigen Stauanlagen für Wassertriebwerke. 2. Was ist im Falle einer schädlichen Stauanlage für ein Wassertriebwerk unter dem Gewerbebetriebe zu verstehen, auf dessen Einstellung nach § 26 Gew.O. nicht geklagt werden darf? 3. Umfang des Rechtes des Gegenüberliegers auf Zurückleitung des Wassers nach § 13 Nr. 2 des preußischen Privatflußgesetzes vom 28. Februar 1843.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464031170085
zurück