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Aktenzeichen V 190/01

Datum 05.10.1901

Leitsatz 1. Zum Begriffe der nach § 16 Gew.O. konzessionspflichtigen Stauanlagen für Wassertriebwerke. 2. Was ist im Falle einer schädlichen Stauanlage für ein Wassertriebwerk unter dem Gewerbebetriebe zu verstehen, auf dessen Einstellung nach § 26 Gew.O. nicht geklagt werden darf? 3. Umfang des Rechtes des Gegenüberliegers auf Zurückleitung des Wassers nach § 13 Nr. 2 des preußischen Privatflußgesetzes vom 28. Februar 1843.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464031170085

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