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Aktenzeichen III 181/01

Datum 18.10.1901

Leitsatz 1. Können nach § 8 G.V.G. Richter wider ihren Willen auch an eine andere, nicht richterliche Stelle versetzt werden? 2. Steht Art. 63 des hessischen Gesetzes vom 31. Mai 1879, die Rechtsverhältnisse der Richter betreffend, wonach die unfreiwillige Versetzung eines Amtsrichters unter bestimmten Voraussetzungen während der ersten fünf Dienstjahre auch auf eine andere, nicht richterliche Staatsstelle zugelassen ist, mit § 8 G.V.G. in Widerspruch, und kann jene landesgesetzliche Bestimmung daher gemäß Art. 2 der Verfassung des Deutschen Reichs rechtliche Geltung nicht in Anspruch nehmen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640311E0112

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