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Aktenzeichen VI 209/01

Datum 17.10.1901

Leitsatz 1. Hört der Erfüllungsverzug durch Arrestpfändung der betreffenden Forderung auf? 2. Durch welche Art von Hinterlegung kann der Schuldner sich von seiner Verbindlichkeit frei machen? 3. Kann der Gläubiger, dessen Forderung gepfändet und seinem pfändenden Gläubiger zur Einziehung überwiesen ist, gegen den Drittschuldner auf Zahlung an den Pfändungspfandgläubiger klagen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464031300201

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