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Aktenzeichen II 270/01
Datum 12.11.1901
Leitsatz Inwieweit findet die Bestimmung des § 10 Abs. 2 des preuß. Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874, daß die Werterhöhung, welche das abzutretende Grundstück erst infolge der neuen Anlage erhält, bei Bemessung der Entschädigung nicht in Anschlag kommt, auch dann Anwendung, wenn die Enteignung erst erfolgt, nachdem die Anlage, für welche das Enteignungsrecht erteilt ist, von dem Unternehmer im wesentlichen bereits fertiggestellt ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640314C0317
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