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Aktenzeichen VII 81/01

Datum 07.05.1901

Leitsatz Darf über die gegenüber der Einrede des Schiedsvertrages erhobene Replik, der Schiedsvertrag sei infolge der Weigerung des im Vertrage ernannten Schiedsrichters, das Amt zu übernehmen, oder infolge begründeter Ablehnung des Schiedsrichters erloschen, das Gehör aus dem Grunde versagt werden, daß der Kläger es unterlassen habe, Entscheidung über das Erlöschen des Schiedsvertrages gemäß § 1045 C.P.O. im Beschlußverfahren herbeizuführen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464031570353

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