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Aktenzeichen II 191/01

Datum 24.09.1901

Leitsatz Kann dadurch allein, daß der Kläger die Erfüllung der streitigen Verpflichtung an einem bestimmten Orte verlangt, die Zuständigkeit des Gerichtes dieses Ortes gemäß § 29 C.P.O. begründet werden? Ist nicht vielmehr für den Gerichtsstand des Erfüllungsortes, sofern nicht die Vereinbarung eines anderen Erfüllungsortes in der Klage behauptet ist, lediglich entscheidend, wo die den Gegenstand der Klage bildende Verpflichtung nach dem Gesetze zu erfüllen ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464031610388

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