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Aktenzeichen Va 527/80

Datum 25.04.1881

Leitsatz Ist die Vorschrift des §. 782 A.L.R. II. 18: "Wird die Ehe erst während der Vormundschaft geschlossen, so bleibt die Gemeinschaft (der Güter) bis nach erfolgter Aufhebung der Vormundschaft ausgesetzt" -- durch §. 102 der Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 aufgehoben?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640053B0217

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