zurück

Aktenzeichen V 450/80

Datum 11.05.1881

Leitsatz Haftet die Eisenbahngesellschaft nach dem §. 25 des preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 auch dann für einen Unfall, wenn zwar nicht der Beschädigte selbst, aber ein Beauftragter desselben hieran die Schuld trägt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640053E0232

Download PDF

zurück