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Aktenzeichen Va 826/80

Datum 23.05.1881

Leitsatz 1. Was bezeichnet der Ausdruck "voller Wert" in §. 8 Abs. 1 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874? 2. Inwieweit kann der bisherige Eigentümer eines enteigneten Grundstückes auch Nachteile aus dem Unternehmen, für welches die Enteignung erfolgt ist, erstattet verlangen? 3. Sind Nachteile aus der Enteignung auch dann als Folgen derselben im Rechtssinne anzusehen und dem bisherigen Eigentümer zu erstatten, wenn dieser sie verschuldet hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464005440248

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