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Aktenzeichen II 331/81

Datum 12.07.1881

Leitsatz Macht sich der Verfasser, welcher in Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen A.L.R. I. 11. §. 1019, d. h. ohne zuvörderst die noch vorrätigen Exemplare der früheren Ausgabe gegen Barzahlung abgenommen zu haben, eine neue Ausgabe veranstaltet, eines Nachdruckes im Sinne von §. 5 lit. c. des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870 schuldig, oder ist er nur verpflichtet, jene Exemplare nachträglich abzunehmen, bezw. Entschädigung zu leisten?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464005470261

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