Aktenzeichen V 656/80
Datum 09.07.1881
Leitsatz Ist der Entschädigungsanspruch, welchen das preuß. Allg. Berggesetz vom 24. Juni 1865 §. 154 dem früher berechtigten Bergbautreibenden gegen den Unternehmer einer erst später genehmigten öffentlichen Verkehrsanstalt einräumt, auf Kosten für Anlagen, bezw. für deren Veränderung beschränkt, welche in dem Bergwerke zum Schutze der öffentlichen Verkehrsanstalt errichtet werden müssen, oder steht dem Bergbautreibenden auch ein Entschädigungsanspruch für solche Anlagen, bezw. für deren Veränderung zu, welche der Bergbautreibende machen muß, um neben dem Bestehen der Verkehrsanstalt seinen Bergwerksbetrieb fortsetzen zu können?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464005480266
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