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Aktenzeichen Va 800/80

Datum 07.07.1881

Leitsatz Kann der Hypothekengläubiger sein dingliches Recht an Früchten, welche als stehende oder hängende veräußert und demnächst vom Erwerber auf Grund des Veräußerungsvertrages getrennt und vom Grundstücke weggeschafft sind, nur dann geltend machen, wenn er vor der Trennung oder Wegschaffung eine besondere Beschlagnahme derselben ausgebracht hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464005500292

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